Infolge der COVID-19 Krise hat der Gesetzgeber die Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Diese “aws Investitionsprämie für Unternehmen” wurde als Förderungsprogramm konzipiert und wird im Auftrag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Unter welchen Voraussetzungen Sie die Förderung erhalten und welche Investitionen davon betroffen sind, lesen Sie hier.
Förderungsrichtlinie “COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen”
Unternehmen in Österreich sind aufgerufen Neuinvestitionen zu tätigen um die Betriebe trotz Coronakrise wettbewerbsfähig zu halten und so einen Beitrag zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu ermöglichen.
Das gegenständliche Förderungsprogramm richtet sich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche. Damit sollen weitreichende Investitions-, Wachstums und Beschäftigungsimpulse gesetzt werden.
Konkret bedeutet das für Sie: Investieren Sie jetzt in Ihre Zukunft mit einem Data Science Projekt oder in eine 2-factor-lock Lösung mit uns! Bei einer Beauftragung bis zum 28. Februar 2021 erhalten Sie 14% steuerfrei und nicht rückzahlbar vom Staat gefördert!
Die Voraussetzungen sind:
- Unternehmen hat Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich
- Unternehmen wird rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben
- die erste Maßnahme (zB Beauftragung) muss vor dem 28. Februar 2021 erfolgen.
- Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen
- die Kosten müssen aktiviert werden
- Das Investitionsvolumen liegt zwischen EUR 5.000- und EUR 50 Mio ohne Ust pro Unternehmen bzw. Konzern (Definition Konzern siehe Dokument “Neuerung der Richtlinie)
- es handelt sich um eine materielle oder immaterielle Neuinvestition z.B. im Bereich Digitalisierung lt. Definition der Förderungsrichtlinien
Wenn diese Kriterien auf Sie zutreffen, sprechen Sie mit uns! Fragen Sie auch nach unserem “Rent-your-AI Konzept“! Wir finden mit Sicherheit die passende Lösung für Ihre eigene Data Science Zukunft!
Was hat diese Förderung mit Data Science und 2-factor-lock Lösungen der IT-PS zu tun?
Was wird gefördert?
Investitionen im Bereich Digitalisierung werden schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.
Welche Schwerpunkte im Bereich Digitalisierung zählen zu förderbaren Investitionen?
Im Bereich Digitalisierung werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter.
Was ist unter digitaler Infrastruktur und Technologie zu verstehen?
Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologie sind beispielsweise Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data fallen unter den Begriff digitale Infrastruktur und Technologien.
Sie wollen etwas für Ihre IT-Sicherheit tun?
Kontaktieren Sie uns zu unserer 2-factor-lock Lösung als Antwort auf EMOTET-Attacken! Die Frage ist nämlich nicht, ob sie Sie trifft, sondern wann!
Sie wollen mit Data Science klein anfangen?
Sehr gerne! Wir eruieren mit Ihnen gemeinsam in welchem Bereich in Ihrem Unternehmen Data Science Sinn macht.
Kontaktieren Sie uns jetzt und holen Sie bis Ende Februar 2021 14% Förderung zum Staat zurück!
Sie wollen mehr dazu wissen?
Gerne stellen wir Ihnen hier Auszüge der IT-relevanten Förderungsinformationen zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass trotz Zusammenstellung nach bestem Wissen und Gewissen für die Einreichung der Förderung ausschließlich die Informationen der Austria Wirtschaftsservices (aws) relevant und vollständig sind.
Weitere Förderungsmöglichkeiten zB in den Bereichen anderer IT-Investitionen (Server, Homeoffice, Datenspeicher-Systeme, etc.), Gesundheit und Ökologie mit 14% finden Sie ebenfalls auf der Website der aws.
Die Informationen sind zusammengestellt aus der Website direkt sowie den dort integrierten Dokumenten FAQ’s, Richtliniendokument und dem Dokument über Neuerungen der Richtlinien.
Was wird gefördert?
- Bezuschussung von materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen
- Die Förderungshöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen und 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit (gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinien).
- Unter Hardware im Bereich Digitalisierung mit 14% Förderung fallen:
Datenspeicher-Systeme, Server, Drohnen, 3D-Drucker, bestimmtes Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, Ausstattung von Smart-Office, Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und Datenausgabe/-vernetzung, Investitionen in On- und Offroad ITS-Lösungen (Verkehrstelematik), digitale Messeinrichtungen, digital gesteuerte Roboter, Netzwerkkomponenten sowie Simulationsanlagen. - Unter dem Begriff E-Commerce im Bereich Digitalisierung versteht man unter anderem die digitale Transformation des Verkaufs -und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder die Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien und der Aufbau von professioneller Internetpräsenz sowie Buchungsplattformen.
Wer wird gefördert?
- Alle Unternehmensgrößen (Kleinst- bis Großunternehmen)
- Branchenunabhängig
- Alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich haben
- Alle Unternehmen, die rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden
Was sind die Voraussetzungen der Förderung?
- Erste Maßnahmen:
Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 01. August 2020 und dem Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden. Erste Maßnahmen, die bis zum 28. Februar 2021 gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. - Investitionsdurchführungszeitraum:
Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen.